AGBs der Fahrschule Patzke
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fahrschule Patzke
Stand: 16.02.2026
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§ 1 Bestandteil der Ausbildung
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht.
Schriftlicher Ausbildungsvertrag
Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.
Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.
Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss des Ausbildungsvertrages.
Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte maßgeblich, die durch den nach § 32 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen.
Eignungsmängel des Fahrschülers
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule § 6 anzuwenden.
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§ 2 Entgelte, Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen.
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§ 3 Grundbetrag und Leistungen
(1) Mit dem Grundbetrag werden abgegolten:
Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung.
Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens jedoch die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse. Die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.
(2) Entgelt für Fahrstunden
Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten:
– die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug einschließlich der Fahrzeugversicherungen
– die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts
Absage von Fahrstunden
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen.
Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens zwei Werktage vor dem Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(3) Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung
Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten:
– die theoretische Prüfungsvorstellung
– die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt
Bei Wiederholungsprüfungen wird das im Ausbildungsvertrag vereinbarte Entgelt erhoben.
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§ 4 Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden fällig:
– der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages
– das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt derselben
– das Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens drei Werktage vor der Prüfung
Leistungsverweigerung
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.
Weitere theoretische Ausbildung
Das Entgelt für eine erforderliche weitere theoretische Ausbildung (§ 3 Abs. 1) ist vor Beginn derselben zu entrichten.
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§ 5 Kündigung des Vertrages
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler
a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von vier Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder diese um mehr als drei Monate ohne triftigen Grund unterbricht
b) den theoretischen oder praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat
c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt
Die Kündigung bedarf der Textform.
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§ 6 Entgelte bei Vertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für bereits erbrachte Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung.
Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler ohne vertragswidriges Verhalten der Fahrschule, steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:
– 1/5 des Grundbetrages bei Kündigung vor Ausbildungsbeginn
– 2/5 des Grundbetrages nach Beginn der Theorie, aber vor Absolvierung eines Drittels der vorgeschriebenen Mindestunterrichtseinheiten
– 3/5 nach Absolvierung eines Drittels
– 4/5 nach Absolvierung von zwei Dritteln
– der volle Grundbetrag nach Abschluss der theoretischen Ausbildung
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
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§ 7 Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen.
Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet.
Verspätet sich eine Partei um mehr als 15 Minuten, besteht keine Wartepflicht. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt als ausgefallen.
Die Ausfallentschädigung beträgt drei Viertel des Fahrstundenentgelts. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt vorbehalten.
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§ 8 Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen,
– wenn er unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht
– wenn Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit bestehen
In diesem Fall ist eine Ausfallentschädigung in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgelts zu zahlen.
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§ 9 Behandlung von Ausbildungsgerät
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und sonstigen Materialien verpflichtet.
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§ 10 Bedienung von Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden.
Bei Kraftradausbildung gilt: Reißt die Verbindung ab, ist unverzüglich anzuhalten, der Motor abzustellen und auf den Fahrlehrer zu warten.
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§ 11 Abschluss der Ausbildung
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt (§ 29 FahrlG).
Die Anmeldung zur Prüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers. Erscheint dieser nicht zum Termin, ist das Prüfungsentgelt zu zahlen.
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§ 12 Einsatz von KI-gestützten Analyse-Tools zur Ausbildungsoptimierung
Zur Verbesserung der Ausbildungsqualität setzt die Fahrschule KI-gestützte Aufzeichnungsgeräte ein.
Während der Fahrstunden können relevante Gesprächsinhalte und Anweisungen kurzzeitig aufgezeichnet werden, um automatisierte Protokolle, Lernfortschrittsberichte oder Feedback-Zusammenfassungen zu erstellen.
Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich zur pädagogischen Auswertung. Eine Weitergabe an unbefugte Dritte erfolgt nicht. Die Daten werden verschlüsselt verarbeitet und nach Erstellung des Feedbacks bzw. nach Abschluss der Ausbildung gelöscht.
Vor dem erstmaligen Einsatz wird der Schüler gesondert informiert und erteilt seine schriftliche Einwilligung.
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§ 13 Gerichtsstand
Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er seinen Wohnsitz ins Ausland, ist der Sitz der Fahrschule Gerichtsstand.
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§ 14 Hinweis
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
